Transparenzverordnung

Vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 6 TVO)

Für ein kapitalbildendes Produkt, ein sogenanntes Versicherungsanlageprodukt , schreibt die Transparenzverordnung (TVO) eine Entscheidung des Versicherungsmaklers vor, ob dieser Nachhaltigkeitsrisiken in die Beratung mit einbezieht oder nicht. Dabei geht es insbesondere um eine Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Rendite. Der Gesetzgeber geht davon aus, das sich Nachhaltigkeitsrisiken tendenziell negativ auf die Rendite auswirken. Indem Nachhaltigkeitsrisiken bei der Produktauswahl berücksichtig werden, kann ein solcher negativer Effekt reduziert oder gar vermieden werden. 

In unsere Beratung beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht mit ein, da wir dies nicht für beratungsrelevant halten. Wir gehen vielmehr davon aus, dass Nachhaltigkeitsrisiken bereits auf Anbieterebene berücksichtig werden und dies in den vorvertraglichen Informationen der Anbieter entsprechend dargelegt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, wird hierzu in den vorvertraglichen Informationen des Anbieters eine entsprechende Erläuterung erfolgen. Eine individuelle Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt daher grundsätzlich nicht. 

Für die Vermittlung von nachhaltigen Kapitalanlagen erhalten wir- und vergüten- regelmäßig die gleichen Vergütungssätze wie für andere Kapitalanlagen auch.