Artikel von 15.1.2020
Im August 2017 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet. Im Januar 2018 trat es in Kraft. Es ist eine Reaktion auf steigende Altersarmut und die unsichere Zukunft des deutschen Rentensystems. Das Ziel des Gesetzes: Die Betriebsrente auch in kleineren und mittleren Betrieben weiter zu verbreiten. Für die Bezieher von kleineren und mittleren Einkommen sollen neue Anreize geschaffen werden zusätzlich fürs Alter vorzusorgen. Deshalb wurden die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) verbessert. In der Umsetzung aber hapert es gewaltig. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber empfinden das Gesetz als zu komplex. Insbesondere der zum 1. Januar 2019 verpflichtend eingeführte Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) wirft viele Fragen auf. Mit diesem Beitrag bringen wir Licht ins Dunkel.
Um die Zahl derjenigen zu erhöhen, die sich neben der gesetzlichen Rente per betrieblicher Altersvorsorge finanziell absichern, nimmt der Staat insbesondere die Arbeitgeber stärker in die Pflicht. Bislang war der Arbeitgeberzuschuss zu den Einzahlungen der Arbeitnehmer für Unternehmen freiwillig. Beim Abschluss von Neuverträgen ist er ab sofort verpflichtend. Für Altverträge gilt die Zuschusspflicht ab 2022. Das bedeutet: Mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts müssen Arbeitgeber beim Abschluss von Neuverträgen zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter drauflegen. Voraussetzung: Arbeitgeber sparen durch diese Zahlung. Der Arbeitnehmer wiederum verzichtet auf einen Teil seines Gehalts und bekommt dafür eine betriebliche Altersvorsorge mit der er ebenfalls Steuern und Sozialabgaben sparen kann. Unsere Empfehlung für Arbeitgeber: Zahlen Sie für alle Mitarbeiter einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge von mindestens 15 Prozent.
„Grundsätzlich ist immer der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und muss deshalb für alle Versicherungsleistungen geradestehen“, sagt Dr. Walter Kuny. „Das gilt auch, wenn der Versicherer die Leistung nicht erbringen kann oder muss. Arbeitgeber haben aber die Möglichkeit genau zu prüfen, welche Verträge sie unterschreiben." Diese Option sollte man nutzen, um den Folgen einer unter Umständen nachteiligen Subsidiärhaftung vorzubeugen.
Ob der Vertrag, den der Arbeitnehmer mitbringt, den Anforderungen des Betriebsrentengesetzes genügt, sollten Arbeitgeber genau unter die Lupe nehmen. Denn Arbeitnehmer können zwar ein Vertragswerk vorschlagen, der Arbeitgeber hat aber immer ein Veto-Recht. Die Entscheidung welches letztendlich tatsächlich zur Wahl steht, obliegt allein ihm. Wichtig zu wissen dabei ist: Das Betriebsrentengesetz ist ein Unterpunkt des Arbeitsrechts, das Betriebsrentenstärkungsgesetz aber unabhängig davon zu betrachten. Die Ausgestaltung eines einzigen Vertragswerks für alle Mitarbeiter, und zwar mit nur einer Versorgungsordnung, hilft dabei ungemein. Denn es vereinfacht das Handling, also die Buchführung, maßgeblich. Ein weiterer Vorteil: keine Ungleichheiten zwischen den Mitarbeitern sorgt für eine bessere Akzeptanz. Außerdem ermöglichen Gruppenverträge oft günstige Sonderkonditionen.
Die Kuny Assekuranz hilft Ihnen dabei bestehende Vertragswerke professionell zu prüfen und zu bereinigen – noch bevor Neues implementiert wird. Das umschließt auch die Bewertung der Risiken im Verhältnis zum Aufwand, den die Umstellung auf einen neuen Vertrag bedeuten würden. Wir entwickeln für Sie ein maßgeschneidertes Konzept, das den Rahmenbedingungen und Bedürfnissen in Ihrem Unternehmen bestmöglich gerecht wird.
Wir sind Spezialisten. Die betriebliche Altersvorsorge gehört zu unseren Kernkompetenzen. Wo es für viele Personalabteilungen zu komplex wird, beginnt die Arbeit bei uns erst. Wir vereinfachen Ihre Vertragssituation und sorgen dafür, dass Sie keine verhängnisvolle Haftung eingehen. Lassen Sie uns über Ihre Vorstellungen sprechen. Als Makler kümmern wir uns auch um die Komplettübernahme ihres Verwaltungsaufwands – auch für bestehende Vertragswerke und Einzelverträge.