Artikel von 15.4.2020

Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Corona Krise

Home-Office: Von der Ausnahme zur Regel
Auch bei uns im Unternehmen galt bisher die Tätigkeit im Home-Office eher als Ausnahme. Im Zuge der Corona-Krise hat sich dies, nicht nur bei uns, sondern in sehr vielen Betrieben auf einen Schlag drastisch verändert. Um das Unternehmen fortführen und die Kundschaft weiterhin beraten zu können, stellt dies die einzige praktikable Möglichkeit dar. Insbesondere für die Mitarbeiterinnen, welche sich aufgrund der Schließungen der Schulen und Kitas, auch meistens um die Kinder zu Hause kümmern müssen.
Durch die ganzen technischen Möglichkeiten, welche heutzutage vorhanden und in kürzester Zeit einsetzbar sind, haben wir diese Umstellung rasch bewerkstelligt. Allerdings stellte sich, auch für uns, natürlich die Frage nach dem vorhandenen Versicherungsschutz unserer Arbeitnehmer. Genau hierüber wollen wir Sie heute informieren.
 
Wie sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert?
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während der Ausübung ihres Berufs, sowie auf dem Weg zur und von der Arbeit gesetzlich unfallversichert. Das gilt unter anderem auch für Schüler und Studenten. Im Klartext bedeutet dies, dass alle Unfälle, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, die gesetzliche Unfallversicherung nicht leistet.
 
Genau mit dieser Abgrenzung beschäftigen sich ständig die Gerichte. Durch die Tätigkeit im Home-Office wird aber genau diese Abgrenzung noch viel schwerer, denn Berufliches und Privates verschmelzen hier sehr stark bzw. sind überhaupt nicht mehr zu trennen.
 
Hier ein paar Beispiele, welche dies verdeutlichen:
 
Beispiel-Urteil 1: Sturz beim Wasser holen*
Wer sich im Home-Office etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Ein Arbeitnehmer war im Home-Office in seiner Dachgeschosswohnung zum Wasser holen die Treppe hinuntergestiegen und schwer gestürzt. Das Bundessozialgericht hat 2016 entschieden, dass dieser Sturz nicht gesetzlich unfallversichert ist. „Wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen“, so das Urteil, bestehe kein Versicherungsschutz. Laut Bundessozialgericht könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen.
(Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 5 / 15 R)
 
Beispiel-Urteil 2: Sturz beim Wasser lassen*
Im Büro ist der Weg zur Toilette gesetzlich unfallversichert. Im Home-Office gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das Sozialgericht München. Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg vom heimischen PC gestürzt und wolle den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen.
(Aktenzeichen: S 40 U 22 7/ 18)
 
Beispiel-Urteil 3: Sturz auf dem Weg zur Kita*
Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971.
 
Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut Bundessozialgericht nicht. Eine Mutter stürzte mit dem Fahrrad auf Blitzeis und brach sich den Ellenbogen. Sie war auf dem Rückweg von der Kita zu ihrem Heimarbeitsplatz. Ihre Krankenkasse wollte die Behandlungskosten (19.000 €) vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zurückholen - vergeblich. Sowohl das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als auch das Bundessozialgericht sahen darin keinen Arbeitsunfall. (Aktenzeichen: B 2 U 19 / 18 R)
 
Fazit: Wer im Home-Office etwas tut, was nicht in direktem Zusammenhang zu seiner Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert.
 
Wie sieht es bei einer privaten Unfallversicherung aus?
Grundsätzlich bietet eine private Unfallversicherung bei allen Unfällen Versicherungsschutz. Unabhängig ob dieser Unfall bei der Arbeit, in der Freizeit, beim Sport oder im Haushalt erfolgt. Und dies 24 Stunden am Tag weltweit.
 
Die Basis einer privaten Unfallversicherung stellt eine einmalige Zahlung je nach Invaliditätsgrad dar. Zusätzlich können aber auch Leistungen, wie z. B. eine lebenslange monatliche Unfallrente, Leistungen für Reha-Maßnahmen usw., abgesichert werden.
 
Unsere Empfehlung:
Nach unserer Erfahrung hat eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit einen höheren Stellenwert als eine private Unfallversicherung. Dennoch stellt die Unfallversicherung durchaus eine wirklich sinnvolle Ergänzung dar. Zumal die Versicherer heutzutage sehr umfangreiche Deckungen zu überschaubaren Prämien anbieten.
Wie immer, gilt auch bei der Unfallversicherung, den Versicherungsschutz und die Versicherungssummen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
 
Aber die Fragen zum Versicherungsschutz im Home-Office erstrecken sich natürlich über die Unfallversicherung hinaus.
 
Wer haftet für vom Arbeitgeber überlassene Technik (zum Beispiel Notebooks, PCs usw.)?
Sehr oft stellt der Arbeitgeber technische Geräte für die Arbeit im Home-Office zur Verfügung. Aber wer bezahlt den Schaden, wenn auf dem zu kleinen Schreibtisch im Home-Office der Kaffee in den Rechner geschüttet wird oder die spielenden Kinder ein technisches Gerät auf den Boden werfen?
 
Bietet hierfür die Privathaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers Versicherungsschutz?
Einige Versicherer bieten mittlerweile tatsächlich in ihren Haftpflichtversicherungsverträgen auch Versicherungsschutz für Schäden an „unentgeltlich überlassenen beweglichen Sachen“. Ein vom Arbeitgeber überlassenes Notebook könnte per Definition durchaus in diese Kategorie fallen.
 
Die Leistung aus einer Haftpflichtversicherung setzt grundsätzlich immer ein schuldhaftes Verhalten voraus. D.h., dass der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt haben muss.
 
Wird der Schaden im Home-Office beispielsweise durch ein Kind verursacht, wird die Angelegenheit schon deutlich schwieriger. Denn je nach Alter des Kindes (Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind nicht deliktfähig) müsste der Arbeitnehmer wiederum seine Aufsichtspflicht verletzt haben.
 
Eine abschließende Aussage, ob die private Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers diesen Schaden wirklich ersetzt, kann an dieser Stelle nicht getätigt werden. Dies wird wie so oft vom konkreten Einzelfall abhängen.
 
Wie sieht es mit der Elektronikversicherung des Arbeitgebers aus?
Die meisten Unternehmen haben ihre Büro- und Kommunikationstechnik über eine Elektronikversicherung abgesichert. Hierüber sind üblicherweise auch mobile Geräte (Laptops, iPads) versicherbar. Und zwar auch dann, wenn diese Geräte außerhalb des Firmengebäudes beschädigt werden.
 
Der Versicherungsumfang erstreckt sich unter anderem nicht nur auf Überspannungsschäden und Diebstahl, sondern beispielsweise auch auf das Eindringen von Flüssigkeiten oder herunterfallen.
Sollte der Arbeitgeber eine solche Elektronikversicherung abgeschlossen haben, wird der Schaden normalerweise über diesen Vertrag reguliert werden können.
 
Unsere Empfehlung:
Als Arbeitnehmer sollten Sie im Vorfeld bereits klären, ob eine Elektronikversicherung für die überlassenen Geräte besteht. Den Arbeitgebern empfehlen wir, falls noch nicht vorhanden, mobile Geräte in den Versicherungsschutz zu integrieren.
 

*(Quelle: Internetseite GDV)
 
 
Für weitere Fragen stehen Ihnen mein Team und ich gerne zur Verfügung.


 
Disclaimer
 
Es handelt sich nicht um verbindliche Mitteilungen, Anweisungen oder Rechtsrat. Alle Angaben erfolgen ohne Haftung und Gewähr. Die Informationslage in der Corona-Krise entwickelt sich sehr dynamisch. Die oben aufgeführten Informationen und Empfehlungen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.